Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Nachbar einer genehmigten Mobilfunkanlage diese bei Einhaltung der genehmigten Grenzwerte dulden muss und damit die Klage eines betroffenen Bürgers auch in der zweiten Instanz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Der Klägerin konnte nicht beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2013, Az.: 9 U 1265/12