Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass die Universität Lübeck einen Studenten exmatrikulieren darf, wenn er nach 48 Semestern Studium immer noch keine ärztliche Vorprüfung abgelegt hat. Der Student war zu exmatrikulieren, da er die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht mehr erfüllen konnte, so die Richter. Das Gericht hat allerdings klar gestellt, dass die Frage, ob Stundenten nach einer bestimmten Semesteranzahl exmatrikuliert werden dürfen, mit dieser Entscheidung nicht beantwortet wurde.
VG Schleswig, Urteil vom 20.09.2011 Az.: 7 A 57/09