Wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Vertrag vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 % unterschreitet, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Mietsache um eine möblierte Wohnung handelt. Die Möblierung der Wohnung rechtfertige keine geringere Minderung als bei einer leer angemieteten Wohnung, so der BGH.
BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az.: VIII ZR 209/10