Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass der Vermieter kündigen darf, wenn der Mieter fortlaufend die Miete zu spät entrichtet. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Mieter nur fahrlässig gehandelt hat, weil er aufgrund eines Irrtums davon ausging, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen muss, so die Karlsruher Richter.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 Az.: VIII ZR 91/10
Anmerkung des Verfassers: Die Miete muss den Vermieter spätestens bis zum dritten Werktag des Kalendermonats erreichen; d.h. die Überweisung am dritten Werktag ist nicht ausreichend, da die Bank i.d.R. 1-2 Werktage benötigt, um dem Empfänger das Geld gutzuschreiben.