Ein Lehrer muss für die entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufkommen, wenn es während des Arbeitsunterrichts zum Brand kommt, der aufgrund der Fahrlässigkeit des Lehrers entstanden ist. Der Umstand, dass er beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen, so das Gericht.
VG Neustadt, Urteil vom 27.09.2011, Az.: 5 K 221/11.NW