Der Ideenreichtum einiger Online-Unternehmer, wenn es um Erschwerung von Kündigungen von Verträgen geht, kennt offenbar keine Grenzen. Das Landgericht München I hat jetzt eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt (Az. 12 O 18571/13), in der dem Verbraucher vorgeschrieben wurde, dass die Kündigung eines im Internet abgeschlossenen Vertrages ausschließlich auf dem postalischen Weg erfolgen muss.
Was ist passiert?
Ein Verbraucher wollte seine Test-Mitgliedschaft bei einem Online-Dating-Portal beenden. Der Portalbetreiber akzeptierte allerdings nur Kündigungen, die auf dem postalischen Wege eingehen und Benutzername, Kundennummer, Transaktionsnummer und Vorgangsnummer enthalten. Kündigungen per Email waren dagegen ausgeschlossen. Dies wollte der Kunde nicht akzeptieren und klagte mit Hilfe eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Portalbetreiber auf Unterlassung der Verwendung solcher Klausel.
Kündigung muss auch per Email möglich sein
Das Landgericht München gab der Klage statt. Die Münchner Richter erklärten die streitgegenständliche AGB-Klausel für unwirksam, weil sie übersteigerte Formerfordernisse enthalte. Insbesondere dann, wenn wie vorliegend ein Onlineabschluss erfolgt und der ganze Vertrag auch ausschließlich im Internet abgewickelt wird, muss auch eine Kündigung per Internet möglich sein. Auch der Einwand des Betreibers, dass die Kündigung per Post dem Missbrauch vorbeugen soll, überzeugte das Gericht nicht. Für das erkennende Gericht war es nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde den Vertrag eines anderen Kunden kündigen soll.
Fazit:
Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, werden auch Anbieter anderer Portale ihre AGB´s überarbeiten müssen. Die Entscheidung ist jedenfalls zu begrüßen, da bei solchen Klauseln die Gängelung von trennungswilligen Kunden offensichtlich im Vordergrund steht.