Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in AGB einer Bausparkasse wirksam ist. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, dass diese Klausel unwirksam sei, weil die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.
Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen, so der BGH.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: XI ZR 3/10