Ein Landwirt muss keinen Schadensersatz leisten, wenn ein trächtiges ausgebrochenes Jungrind aufgrund einer Panikreaktion auf die Straße läuft und dort mit Fahrzeugen kollidiert. Dies gilt auch dann, wenn sich der Zaun an der Ausbruchsstelle nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand, denn selbst dann, wenn der Landwirt den vom Sachverständigen bei Jungrindern für erforderlich angesehenen Zaun angebracht hätte, hätte dieser vorschriftsmäßige Zaun einer Panikreaktion des Rinds nicht stand gehalten, so das OLG Schleswig.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.04.2011 Az.: 7 U 13/08