Eine KG kann eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung nicht kündigen, um sie sich selbst oder einem der Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin als KG (Personenhandelsgesellschaft) nicht zum für eine Eigenbedarfskündigung privilegierten Personenkreis zu rechnen ist, so das Landgericht Hamburg.
LG Hamburg, Urteil vom 7. 8. 2009 – 311 S 128/08