Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf einen Berufsunfähigkeitsvertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages eine Vorerkrankung verschwiegen hat. Das OLG Bamberg verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet bei der Antragsstellung alle Beschwerden anzugeben, die nicht alsbald von selbst vergehen. Ob der Versicherungsnehmer die Beschwerden für harmlos hält, spielt es für die Beurteilung keine Rolle.
OLG Bamberg, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 1 U 142/10