Nahezu jeder Makler hat die Vorteile, die das Internet bei der Vermarktung von Immobilien bietet, erkannt. Deshalb werden auch immer mehr Maklerverträge entweder direkt über die Homepage des Maklers oder eines der zahlreichen Immobilienportale geschlossen. Dass das Internet bei der Vermarktung der Objekte den Makler seiner Provision kosten kann, wenn er nicht ordnungsgemäß seine Kunden aufklärt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Jena.
Was ist passiert?
Der spätere Kläger beauftragte eine Maklerin mit der Suche nach einem Objekt. Nach Abschluss wurde der Vertrag doch seitens des Kunden widerrufen mit der Begründung, ein per Internet (hier per Email) geschlossener Maklervertrag kann widerrufen werden, wenn der Makler den Kunden nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeiten des Widerrufs und dessen Folgen belehrt. Die Maklerin akzeptierte den Widerruf nicht, und verlangte von dem Kunden die ursprünglich vereinbarte Provision. Zu Recht, entschied zunächst die erste Instanz. Der Kunde akzeptiere diese Entscheidung nicht und rief das zuständige OLG an.
Ein im Internet geschlossener Maklervertrag kann widerrufen werden
Das OLG sah es anders als die erste Instanz und gab dem Kunden im Ergebnis Recht. Den geschlossenen Maklervertrag wertete das Gericht als einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB n.F., welches grundsätzlich auch widerrufen werden kann. Das Gericht sah es als unbeachtlich, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt sei. Maßgeblich sei die Tatsache, dass der Kunde von der Maklerin nicht vorab (Anmerkung des Verfassers: also beim Vertragsschluss) über die Folgen des Widerrufs hingewiesen wurde. Der Kunde ist daher auch nicht verpflichtet bis zum Widerrufe erbrachten Leistungen der Maklerin zu erstatten.
Und nun ?
Diese Entscheidung dürfte die Arbeitsweise der Makler wiederholt ändern. Zum einen steht jetzt fest, dass der Kunde einen mit Hilfe des Internets geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Zum anderen bleibt der Makler, wenn der Vertrag widerrufen wird, auf seinen Kosten sitzen, es sei denn er hat den Kunden vorher korrekt über das Widerrufsrecht informiert. Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt dann je nach Gestaltung entweder direkt mit Zustimmung des Kunden oder automatisch nach 14 Tagen.
OLG Jena, Entscheidung vom 04.03.2015 – Az.: 2 U 205/14