Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem seit 2006 krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Kläger ordentlich. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Kündigung schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger bekam eine Abfindung in Höhe von 11.500 €. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.
Kurze Zeit später verlangte der Arbeitnehmer zusätzliche 10.656,72 Euro als Vergütung der Urlaubsansprüche der Jahre 2006-2008. Im Ergebnis ohne Erfolg. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten, so das Bundesarbeitsgericht.
BAG, Entscheidung vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11