Das Jobcenter hat dem Kläger -einem „Hartz-4-Empfänger“- Abschläge für die Zahlung von Energiekosten überwiesen. Dieser hat die Zahlungen nur teilweise an die Energielieferanten weitergeleitet. Dadurch hatten sich Schulden in Höhe von rund 3000 € angehäuft. Nachdem der Energielieferant die Versorgung eingestellt hat, bat der Kläger beim Jobcenter um eine Darlehensgewährung zwecks Ausgleich der Verbindlichkeiten.
Zunächst jedoch ohne Erfolg. Der arbeitslose Mann zog vor Gericht und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Landessozialgericht NRW verpflichtete das Jobcenter zur Gewährung des Darlehens. Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehns scheiterte. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung mit Mietschulden vergleichbar beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Das Jobcenter muss daher erstmal zahlen.
LSG NRW, Beschluss von 13.05.2013, Az.: L 2 AS 313/13 B ER