Die Beseitigung der Mängel einer Wohnung ist grundsätzlich die Sache des Vermieters. Beauftragt der Mieter eigenmächtig einen Handwerker mit der Reparatur, so hat er regelmäßig auch die Kosten zu tragen. Gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn beispielsweise bei klirrender Kälte die Heizung in einer Mietwohnung ausfällt und der Vermieter nicht sofort erreichbar ist? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht in Münster (Az.: 4 C 2725/09) auseinandersetzen.
Was ist passiert?
Ausgerechnet im tiefen Winter, als die Außentemperatur unter 0 Grad fiel, streikte die Heizung in einer Mietwohnung in Münster. In Ihrer Not rief die Mieterin einen Handwerker an, weil sie die Telefonnummer des Vermieters nicht sofort finden konnte. Der beauftragte Handwerker reparierte notdürftig die defekte Heizung und stellte der Mieterin knapp 514,00 € in Rechnung. Dieses Geld wollte die Mieterin von dem Vermieter haben. Dieser lehnte ab; die Vermieterin hätte ihn auf jeden Fall vor der Beauftragung des Handwerkers unterrichten müssen, meinte er.
Heizungsausfall-Im Notfall darf der Mieter die Nothilfe arrangieren
Zu Unrecht, meinte das Amtsgericht. Ein Ausfall der Heizung im Winter ist ein Notfall, der den Mieter berechtigt, selbst einen Handwerker zu beauftragen.
Fazit
Trotz dieser Entscheidung ist jedem Mieter zu raten dem Vermieter schnell Bescheid zu geben, wenn die Heizung nicht richtig funktioniert. Denn selbst dann, wenn Sie vor Gericht Recht bekommen, wird Ihnen das Gericht nur die Kosten, die für eine Notmaßnahme erforderlich waren, zusprechen. Bekanntermaßen wird in der Praxis manchmal auch mehr repariert als nötig, so dass Sie dann auf den Kosten sitzen bleiben, wenn Sie nicht beweisen können, dass die Reparatur in dem Umfang auch notwendig war, um den Notfall zu beseitigen.