Ein Wohnungsmieter geriet mit 2 Monatsmieten in Rückstand. Statt selbst fristlos zu kündigen, schaltete die Vermieterin, ein gewerbliches Unternehmen für Wohnwirtschaft, einen Anwalt ein. Der formulierte das Kündigungsschreiben und übersandte es an den Mieter. Die Vermieterin verlangte daraufhin vom Wohnungsmieter die Begleichung der Anwaltskosten.
Geht nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09). Die geltend gemachten Kosten müssen nämlich zur Durchsetzung der Rechte des Vermieters zweckmäßig und erforderlich gewesen sein. Von einem Großvermieter kann man jedoch in einfach gelagerten Fällen durchaus erwarten, dass er selbst zur Formulierung und Übersendung der Kündigung in der Lage ist und damit keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Die gelte auch dann, wenn der Großvermieter über keine eigene Rechtsabteilung verfügt.