Über diese Frage musste sich das Bundesverwaltungsgericht Gedanken machen und entscheiden. Der Anlass war die Klage eines Bundesbeamten, der bei einer Fortbildungsreise ein kostenloses Mittagsessen bekam, die Getränke jedoch selbst bezahlen musste.
Der maßgebliche Begriff der „Verpflegung“ erfasst die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehört nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch Getränke, so das Bundesverwaltungsgericht.
BVerwG, Urteil vom 21.09.2010 Az.: 2 C 54.09