Das Finanzgericht Kassel hat entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für sogenannte verbindliche Auskunft beim Finanzamt verfassungsgemäß ist. Geklagt hat eine Aktiengesellschaft die eine Auskunft vom Finanzamt verlangte. Nach der Erteilung der Auskunft erfolgte die Festsetzung der Gebühr. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg, so dass die Aktiengesellschaft die Klage beim zuständigen Finanzgericht erhob. Im Ergebnis ohne Erfolg. Das Finanzamt habe auf Antrag der Aktiengesellschaft ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge es den Antrag auch bearbeitet habe. Bereits dies löse die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handele, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
FG Kassel, Urteil vom 06.07.2011 Az. 4 K 3139/09