Diese Entscheidung wird vielen Garantiegebern der Gebrauchtwagenversicherungen nicht gefallen. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die (kostenpflichtige) Garantie für Gebrauchtfahrzeuge nicht an einer Verpflichtung zur Wartung ausschließlich in Vertragswerkstätten gekoppelt werden darf. Was ist passiert? Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Er erhielt von dem Verkäufer eine Garantie, die an die Bedingung geknüpft war, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller zugelassenen Werkstatt vornehmen lässt. Der Käufer ließ die fällige Inspektion doch in einer freien Werkstatt durchführen. Wenige Wochen nach der Inspektion blieb das Fahrzeug aufgrund eines Defekts der Ölpumpe liegen. Der Versicherungsgeber verweigerte die Übernahme der Kosten mit dem Hinweis, dass der Käufer die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt hat. In der ersten Instanz hatte die Klage des Käufers keinen Erfolg. Erst das Berufungsgericht erklärte die obige Wartungsklausel für unwirksam. Diese Auffassung wurde heute vom BGH bestätigt. Die Wartungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam, so das Gericht.
Bundesgerichtshof (BGH) Entscheidung vom 25.09.2013; Az.: VIII ZR 206/12