Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Mieter berichtigt ist, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn die vereinbarte Mietfläche erheblich (hier um 22,63%) von der tatsächlichen Fläche abweicht. 

(Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08)