LAG Hessen hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung berechtigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer in einer öffentlichen Sitzung vor Gericht gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt „er lüge wie gedruckt“ und wie der Arbeitgeber mit Menschen umgehe, da komme er sich (der Mitarbeiter) „vor wie im Dritten Reich“.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten. Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung, so das Gericht.
LAG Hessen, Urteil vom 14.09.2010, Az.: 3 Sa 243/10
Tim
Wenn eine Mitarbeiterin sich zu solchen Äußerunge hinreißen lässt, dann muss da wohl was dran sein. Die Justiz ist zu einseitig.
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