Mehr als ein Drittel aller Mieter hatte schon mal Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter. Auch wenn der Ärger noch so groß ist – die Mieter eines Hauses sollten sich nicht zu öffentlichen Beleidigungen über ihre Vermieter hinreisen lassen. Wer seinen Vermieter mit „Sie sind ein Schwein“ betitelt, riskiert nicht nur eine Strafanzeige sondern auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrages.
Was ist passiert?
Der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim soll seinen Nachbarn mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Daraufhin stellte ihn sein Vermieter im Hausflur zur Rede. Nachdem das Gespräch beendet wurde, rief der Mieter seinem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein“. Wenige Tage später erhielt er von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Da er der Aufforderung nicht nachkam aus dem Zimmer auszuziehen, erhob der Vermieter die Räumungsklage vor dem Amtsgericht.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt, die die fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn keine erhebliche Provokation seitens des Vermieters vorausgegangen ist. Da der Mieter auch in seiner Klageerwiderung ausgeführt hat, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede, war dem Vermieter nicht mehr zumutbar das Mietverhältnis fortzusetzen, so das Gericht. (Az.: 411 C 8027/13)
Auch Mieter können fristlos Kündigen
Auch die Mieter haben bei erheblichen Vertragsverletzungen das Recht den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Sie sollten sich allerdings nicht sehr viel Zeit lassen. Denn wer sein Kündigungsrecht nicht rechtzeitig ausübt, kann es verwirken. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall, wenn die Kündigung dem Vermieter spätestens 6 Wochen nach Vertragsverletzung zugeht.