Filesharing-Eltern haften nicht für volljährige KinderDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 8. Januar 2014 Az.: I ZR 169/12), dass die Eltern als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht haften, wenn ein volljähriges Kind über den Anschluss der Eltern Filesharing betreibt und dadurch die Urheberrechte anderer verletzt. Was sich alles durch diese Entscheidung ändert, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was ist passiert?

Die Kläger, vier große Tonträgerhersteller ließen den Beklagten durch eine Anwaltskanzlei abmahnen. Vom Internetanschluss des Beklagten sollen an einem bestimmten Tag im Juni 2006 mehr als 3700 Musiktitel, an denen sie ausschließliche Urheberrechte besitzen, in einer Filesharingbörse zum Download angeboten worden sein. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab ohne jedoch die geltend gemachte Anwaltskosten in Höhe von knapp 3500 € auszugleichen. Er behauptet, er sei nicht für die Verletzung der Rechte der Kläger verantwortlich, sondern sein zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung 20jähriger Sohn, der seinen Anschluss mitbenutzt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung räumte der Sohn ein, er habe mit dem Tauschprogramm „Bearshare“ Musik an seinem Computer heruntergeladen.

Landgericht: Vater sei für Filesharing des Sohnes verantwortlich

Das Landgericht hat den Vater als Anschlussinhaber verurteilt an die Rechteinhaber 2841 € zu zahlen. Er (der Vater) habe dadurch, dass er seinem 20jährigen Sohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Sohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Sohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

BGH: Vater haftet nicht für die Rechtsverletzungen des Sohnes

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Die Karlsruher Richter haben ausgeführt, dass im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte Vater hier keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Sohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes auf Unterlassung, so das Gericht.

Fazit

Diese Entscheidung schafft etwas mehr Klarheit, auch wenn noch zahlreiche Fragen, insbesondere der Beweisführung bei Filesharing-Verfahren unbeantwortet geblieben sind. Eines ist jedoch klar: die uferlose Haftung des Anschlussinhabers ist mit dieser Entscheidung aus der Welt. Deshalb kann die Entscheidung als ein wegweisendes Urteil für das Filesharing bezeichnet werden.