Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Preisänderung durch einen Energieanbieter, die dem Kunden nur per Email mitgeteilt wird, nicht ausreichend sei. Weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten, sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen, so die Dortmunder Richter.

 LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2011 Az.: 25 O 247/11