Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass weder die lange Mitdauer noch der hohe Alter des Mieters eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzulässig macht. Zwar bedeutet es für einen 84 Jahre alten, zu 100 % schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mieter eine erhebliche Härte, aus dem Haus, in dem er seit 46 Jahren und aus der Wohnung, in der er seit 40 Jahren lebt, ausziehen zu müssen. Sein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses muss aber gegenüber dem Eigenbedarfsinteresse der Vermieter zurücktreten, die mit ihren beiden Kindern aus ihrer 54 qm großen Wohnung in die 68 qm große Wohnung des Mieters einziehen und dadurch zugleich ihre schlechten finanziellen Verhältnisse verbessern sowie Schul- und Arbeitswege verkürzen wollen, so das Gericht.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.8.2011 Az.: 2/11 S 110/11