Die sogenannte E-Zigarette beschäftigt in der letzten Zeit immer mehr Gerichte. Diesmal wehrte sich ein Kölner Gastwirt gegen die angekündigte Ordnungsmaßnahme des zuständigen Ordnungsamtes, welches ihm verbieten wollte seinen Gästen den Genuss von E-Zigaretten in seiner Gaststätte zu verbieten. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hat, lesen Sie in diesem Beitrag.
Was ist passiert?
Ein Kölner Gastwirt erlaubte seinen Gästen in seiner Gaststätte das Verdampfen von E-Zigaretten. Eine Mitarbeiterin des örtlichen Ordnungsamtes meldete dies ihrer Behörde, die gegen den Gastwirt Maßnahmen wegen Verstoßes gegen das in Gaststätten geltende Rauchverbot ankündigte. Hiergegen erhob der Gastwirt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Genuss elektrischer Zigaretten nicht unter dem Begriff des „Rauchens“ falle. Das Verwaltungsgericht Köln gab ihm Recht.
Konsum von E-Zigaretten in NRW in Gaststätten ist erlaubt
Das OVG Münster hat die Berufung der beklagten Stadt Köln zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Nach Meinung des OVG Münster finde bei Gebrauch einer E-Zigarette kein Verbrennungs- sondern ein Verdampfungsvorgang statt, so dass hier folglich von Rauchen nicht gesprochen werden kann. Ferner sei die Gefährlichkeit der E-Zigarette für Passivraucher nicht hinreichend erforscht geschweige nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 (Anm. des Verfassers: Im Jahr 2012 fand die letzte Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes in NRW) die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen, so das Gericht.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung ist aber Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 04.11.2014, Az.: 4 A 775/14