Die geschlechtsbezogene Diskriminierung ist auch im Jahr 2022 immer noch ein Thema. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll seit dem Jahr 2006 verhindern, dass u.a. auch Arbeitsplatzbewerber wegen ihres Geschlechts nicht ungerecht behandelt werden dürfen. Gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn sich ein Bewerber nicht „konventionell“ sondern auf dem Kleinanzeigenmarkt „ebay-kleinanzeigen“ über die dort verfügbare Chat-Funktion bewirbt?

Was ist passiert?

Ein in Nordrhein-Westfalen wohnender männlicher Bewerber bewarb sich auf eine in „ebay-kleinanzeigen“ veröffentlichte Stellenanzeige eines in Schleswig-Holstein ansässigen Unternehmens. In der Stellenanzeige suchte die Firma ausdrücklich nach einer Sekretärin für Vollzeit/Teilzeit. Dem Bewerber antwortete das Unternehmen wie folgt:

…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …

Der Bewerber verlangte im Anschluss von dem Unternehmen eine Entschädigung wegen der geschlechtsbezogenen Diskriminierung in Höhe von drei Monatsgehältern.

Das LAG Schleswig-Holstein hat eine Entschädigung wegen der Diskriminierung zugesprochen

Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

„Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.“

Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung bezog sich das Gericht auf aktuell laufende Stellenangebote einer Sekretärin in Vollzeit im Hamburger Umland und hielt die Forderung des Bewerbers in Höhe von 7.800,00 Euro (3 x 2600,00 Euro) für nicht überzogen.

Fazit

Unachtsamkeiten und Fehler bei der Formulierung einer Stellenanzeige können, wie obiger Fall zeigt, ganz erhebliche Konsequenzen mit sich ziehen. Dies gilt für jede Art der Stellenausschreibung, also auch für Annoncen im Internet. Einzige Ausnahme gilt für die gezielte Aufforderung zur Bewerbung an einzelne Personen. Wer eine Stellenanzeige veröffentlich sollte also geschlechtsneutral formulieren, möglichst keine Altersgrenzen nennen, Anzeige nicht an die Behinderung knüpfen und die ethnische Herkunft nicht zur Bedingung machen.

LAG Schleswig-Holstein: Urteil v. 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22