Es passiert tagtäglich; hunderte von Autos werden aufgebrochen und die Wertsachen aus dem Auto mitgenommen. Persönliche Gegenstände, die aus dem Auto gestohlen werden und nicht ständig zum Fahrzeug gehören, werden in der Regel von der Hausratversicherung gedeckt. Damit die Versicherung den Schaden reguliert, muss das Auto ordnungsgemäß verschlossen sein. Darüber hinaus dürfen die Wertgegenstände von außen nicht sichtbar sein. Zum Verschließen des Fahrzeugs werden heute regelmäßig Schlüssel mit Funksendern verwendet. Kriminelle Autobanden verfügen heute über Geräte, die diese Funksender stören und/oder abfangen können, um später das betroffene Fahrzeug ohne physische Beschädigung öffnen zu können. Ob die Hausratsversicherung auch im Fall des sogenannten „Relay Attack“ zahlen muss, lesen Sie in diesem Beitrag.
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer und späterer Kläger parkte sein Auto in der Mittagszeit in einer deutschen Großstadt. Dabei verschloss er nach seinen Angaben das Fahrzeug mittels eines Schlüssels mit Funksender. Während seiner Abwesenheit entwendeten unbekannte Täter auf unbekannte Weise diverse Wertgegenstände im Wert von 3.000,00 Euro aus seinem Fahrzeug. Die Täter hinterließen keine Einbruchsspuren. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren führte nicht zur Feststellung des Täters.
Die Versicherung zahlte nicht
Der Versicherungsnehmer meldete den Schaden bei seiner Versicherung an und verlangte die Erstattung der gestohlenen Gegenstände. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer nicht nachgewiesen habe, dass ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden hat, weil keine Einbruchsspuren vorhanden waren.
Zu Recht, entscheid das angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 2803/18 (27). Zur Begründung führt das Gericht aus, der Kläger habe ein Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse“. Auch einen Diebstahl mittels „Relay Attack“, bei dem der Täter das Funksignal des Autoschlüssels abfängt, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen, habe der Kläger nicht bewiesen, weil er nicht nachweisen konnte, dass das Fahrzeug beim Verschließen die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.