Erben mehrere Personen, so bilden Sie eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB. Die Miterbengemeinschaft ist eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Das bedeutet, dass der Nachlass vom Eigenvermögen der Miterben zu trennen ist, er ist ungeteiltes gemeinschaftliches Sondervermögen der Miterben. Kein Miterbe kann über einzelne Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen. Die Miterbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung, sprich auf Abwicklung aller offenen Rechtsbeziehungen und verhältnismäßige Teilung entsprechend der Erbteile angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit diese nicht ausnahmsweise durch Anordnung des Erblassers oder Vertrag unter den Miterben (maximal für 30 Jahre) ausgeschlossen worden ist. Ist eine gütliche Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht möglich, so kann die Auseinandersetzung – gegebenenfalls durch Teilungsversteigerung – gerichtlich durchgesetzt werden.
Bis zur Auseinandersetzung liegt es im Interesse jedes Miterben, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird und möglichst erhalten bleibt. Der vorliegende Artikel soll Ihnen einen ersten Überblick über die Verwaltungsbefugnisse in der Miterbengemeinschaft verschaffen.
Zu unterscheiden ist die Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen, die ordentliche und die außerordentliche Verwaltung.
Bis zur Teilung des Nachlasses müssen die Miterben diesen gemeinschaftlich verwalten. Grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies gilt immer, wenn über einzelne Nachlassgegenstände verfügt werden soll.
Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt hingegen Stimmenmehrheit, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe der Erbanteile richtet. Jeder Miterbe ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Gegenstandes dienen und dem Interesse aller Miterben entsprechen. Entscheidend ist, wie ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch handeln würde. Weigern sich einzelne Miterben an den geplanten Maßnahmen mitzuwirken, so kann auf Zustimmung geklagt werden.
Ohne Mitwirkung der anderen, kann ein Miterbe nur in Sonderfällen handeln. Er kann zum Beispiel zum Nachlass gehörende Forderungen geltend machen, wobei er jedoch nur Leistung an die Erbengemeinschaft bzw. alle Miterben gemeinschaftlich verlangen kann. Zudem ist jeder Miterbe berechtigt, jährlich die Teilung des Reinertrages (zB: Mieteinnahmen) zu verlangen, soweit die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen worden ist. Schließlich ist eine „außerordentliche Verwaltung“ im Sinne einer „Notgeschäftsführung“ möglich, wenn es sich um „notwendige Maßnahmen“ handelt. Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist diese entsprechend eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen notwendig, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch durchführen würde und die zwingend erforderlich sind, um einen nach der Lebenserfahrung drohenden Untergang oder eine wesentlichere Verschlechterung der Sache zu verhindern. Weiter ist zu beachten, dass die Regelung nur hilft, wenn der entgegenstehende Wille der anderen Miterben noch nicht bekannt und ein rasches Handeln erforderlich ist, um den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern. Steht der entgegenstehende Wille hingegen schon fest, so ist auch in diesem Falle auf Zustimmung zu klagen, bzw. es ist unverzüglich Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Regelung der Notgeschäftsführungsbefugnis hilft nach der Rechtsprechung hingegen direkt nicht mehr, da sie nicht helfen soll, einen bekannten entgegenstehenden Willen zu brechen, sondern nur einen unbekannten Willen zu unterstellen.
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Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.
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