Das OLG Dresden hat entscheiden, dass die Deutsche Post AG nicht verpflichtet werden kann, mit der NPD einen Vertrag über Beförderung der NPD-Infoschrift „Klartext“ zu schließen. Ein gesetzlich geregelter Abschlusszwang sei nicht gegeben, weil es sich bei der Publikation nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des Post-Universaldienstleistungsverordnung handle; insbesondere fehle es auch an einer presseüblichen Berichterstattung. Ein auf Treu und Glauben gestützter Abschlusszwang komme nicht in Betracht, weil die Post-Universaldienstleistungsverordnung insoweit eine abschließende Reglung darstelle, so das Gericht.
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 Az.: 8 U 0147/11