Der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht kann ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.
Die Steuerdaten berührten nicht den „absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung“, sondern lediglich geschäftliche Kontakte. Erlange ein Privatmann Beweismittel in strafbarer Weise, sei das auch nicht dem Staat zuzurechnen und sie seien, „grundsätzlich verwertbar“, so das Bundesverfassungsgericht.
BVerfG, 2 BvR 2101/09 Entscheidung vom 9.11.2010