Immer mehr Menschen nehmen im Alter Betreuungs- und Pflegeleistungen war. Mitunter besteht zu den Pflegekräften ein innigerer Kontakt als zu den eigenen Kindern oder nahen Angehörigen. So verwundert es nicht, dass immer öfter den letzten Wegbegleitern etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird. Mitunter kann eine solche Verfügung jedoch nach § 14 I, V HeimG in Verbindung mit  landesrechtlichen Regelung unwirksam sein. Nach diesen Regelungen sind im Einzelfall letztwillige Verfügungen zugunsten eines Heimes oder Pflegepersonals unwirksam. Sinn und Zweck dieses Testierverbotes ist der Schutz der Willensfreiheit des Erblassers. Gerade wenn ältere Menschen aufgrund von Gebrechlichkeit und Schwäche auf Hilfe von außen angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass sie manipuliert oder unterschwelliger Druck auf sie ausgeübt wird. Die Regelung beabsichtigt, diesen Gefahren zu begegnen, ohne jedoch dem Erblasser die Möglichkeit zu nehmen, treusorgenden, sich aufopfernden Pflegekräften etwas nach dem Tode zuzuwenden. Entsprechend sorgsam ist der jeweilige Einzelfall zu beleuchten und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Verbotes zu prüfen. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die bestehende Regelung verschaffen.

Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 erhielten die Bundesländer die Kompetenz, eigene Regelungen auf dem Gebiet des Heimrechtes zu schaffen. Hiervon machten die meisten Bundesländer Gebrauch (Übersicht -> Unterpunkt Länderkompetenz->  https://de.wikipedia.org/wiki/Heimgesetz ). Diese landesrechtlichen Regelungen gestalten das Heimgesetz aus und konkretisieren dieses von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Daneben wurde auf Bundesebene das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) verabschiedet, das die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes bundesweit regeln soll. (Auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Ausgestaltungen des Zuwendungsverbots soll hier nicht näher eingegangen werden.)

Der Rahmen für das Bestehen eines konkreten Zuwendungsverbotes bleibt aber weiterhin § 14 I, V HeimG in Verbindung mit den landesrechtlichen Ausgestaltungen. Die Ironie an der geltenden Rechtslage ist, dass die rechtliche Beurteilung, ob ein Zuwendungsverbot im konkreten Fall besteht, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich  ausgestaltet ist. So ist der Anwendungsbereich hinsichtlich verschiedener Wohn- und Betreuungsformen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich weit gefasst. Im Einzelfall sind nicht nur „Heime“ oder „stationäre Einrichtungen“, sondern auch ambulant betreute „Wohngruppen“ erfasst, so dass entsprechende Testate an den Träger oder einzelne Pflegekräfte vom Zuwendungsverbot erfasst sein können. Mindestvoraussetzung ist hierbei immer, dass Pflege- und Betreuungsleistungen dauerhaft an eine unbestimmte Vielzahl von hilfebedürftigen Personen erbracht werden.

Hier sollen nur die wesentlichen Gemeinsamkeiten hervorgehoben werden.

Grundsätzlich ist es den Trägern, der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich „von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern“ neben der bereits vereinbarten Vergütung Zuwendungen „versprechen oder gewähren zu lassen“, die in einem Zusammenhang mit den erbrachten Diensten stehen, außer, dass es sich um „geringwertige Kleinigkeiten“ handelt.

Als erstes muss eine Zuwendung an ein Heim oder eine Pflegekraft vorliegen. Hiervon sind alle geldwerten Leistungen erfasst, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen und für die nicht ausdrücklich eine Gegenleistung gefordert und erbracht wurde.

Weiterhin muss ein Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen bestehen. Dieses Tatbestandsmerkmal des Zuwendungsverbotes ist, um dem „bösen Anschein“ jeglicher Manipulation oder des Erkaufens einer Vorzugsstellung zuvorzukommen,  weit zu fassen. Ausreichend ist, dass ein Bezug zu einer dienstlichen Beziehung besteht. Hierbei kommt es nicht auf die Sicht der Beteiligten, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Persönliche Beziehungen, die über das berufliche Verhältnis hinausgehen und letztwillige Verfügungen rechtfertigen können, sind von dem Begünstigten zu beweisen.

Das Zuwendungsverbot greift zudem nur ein, wenn sich der Begünstigte die Zuwendung „versprechen oder gewähren lässt“. Dies setzt voraus, dass der Begünstigte zumindest noch zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Verfügung erlangt hat. Dies zu beweisen, ist Sache des Klägers, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft. Jüngst hat der BGH (26.10.11, Az.: IV ZB 33/10) hierzu ausgeführt, dass eine einseitige Betätigung des Gebers nicht genüge, es müsse eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verhalten (eine Einwirkung) des Empfängers nachgewiesen werden. Kernpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist immer die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantiernten Testierfreiheit und den Schutzgütern des Zuwendungsverbotes, das nach dem Gesetzesentwurf und ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen drei Zwecke verfolgt: Erstens soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden (BT-Drucks. 7/1180 S. 12, 15; BVerfG NJW 1998, 2964). Zweitens soll der Heimfriede geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheimes eintritt (BT-Drucks. 7/1180 S. 12; 11/5120 S. 17.f.). Drittens dient die Vorschrift auch dazu, die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern (BT- Drucks. 11/5120 S.17). Die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird (BVerfG aaO).“ Hierbei muss die besondere Situation berücksichtigt werden, der mit dem Verlust der Selbständigkeit und der Pflegebedürftigkeit einhergeht. Die Abhängigkeit der Pflegebedürftigen ist mitunter so groß, dass der Gesetzgeber einen besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 21 II Ziff.3 HeimG in Verbindung mit § 14 II HeimG für notwendig gehalten hat. Es sind strenge Maßstäbe anzulegen, ob der Erblasser selbst- oder fremdbestimmt bei seinem Testat gehandelt hat.

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Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.

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