Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf könnte die Diskussion im Zusammenhang mit dem Tragen eines Kopftuchs im öffentlichen Dienst wieder aufwärmen. Die Klägerin, eine Beamtenanwärterin muslimischen Glaubens, die aus religiösen Gründen Kopfbedeckung (Kopftuch) trägt,stellte den Antrag auf Übernahme als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ein Kopftuch trug sie bereits in der Ausbildung und wollte es auch weiter während der Dienstausübung tragen. Kreis Mettmann als Dienstvorgesetzter lehnte den Antrag ab mit der Begründung, ihr ( der Bewerberin) fehle die charakterliche Eignung, da sie sich zum Tragen des Kopftuches in der Vergangenheit widersprüchlich geäußert habe. Die Frau hatte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sie habe aus Angst vor Diskriminierung ein Bewerbungsfoto ohne Kopftuch verschickt. Schon beim Vorstellungsgespräch habe sie aber ein Kopftuch getragen. Auf die Frage, ob sie es unter bestimmten dienstlichen Umständen auch abnehmen würde, habe sie dies bejaht. Dies habe man aber in den fünf Jahren im Öffentlichen Dienst nie von ihr verlangt.
Dienstherr muss Religionsfreiheit achten
Das Gericht konnte in einer Anhörung keinen Beleg über widersprüchlichen Aussagen finden. Kreis Mettmann wurde angewiesen den Antrag neu zu bescheiden und bei der erneuten Überprüfung des Antrags auf die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot zu achten (Az.: 26 K 5907/12).
Kopftuch bei Lehrerinnen nicht gestattet
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen die Länder dagegen (auch angestellten) Lehrerinnen das Tragen der Kopfbedeckung während des Unterrichts verbieten. Von dieser Regelung sind Lehramtsreferendarinnen ausgenommen, weil die Ableistung des Referendariats in einer staatlichen Schule Voraussetzung für die Ablegung zweiter Staatsprüfung ist.
Anmerkung des Verfassers zu diesem Kopftuch Urteil
Der Staat als „Heimstätte“ aller Bürger darf sich schon wegen unserer Verfassung nicht mit einer bestimmten Religion identifizieren. Ein solcher Eindruck entsteht, wenn eine Beamtin mit einem religiösen Symbol -hier Kopftuch- ausgestattet ihren Dienst versieht. Die Entscheidung halte ich deshalb für falsch!
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.