Folgender Fall liegt einer Entscheidung des FG Münster zu Grunde: Ein behindertes Kind arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. In dieser verdient es jedoch derart wenig, dass es Grundsicherungsleistungen von der Kommune erhält. Diese will sich nun am Kindergeld schadlos halten. Die Eltern wehren sich hiergegen. Sie argumentieren damit, dass sie schließlich erhebliche Versorgungsleistungen zu Gunsten des Kindes aus eigener Tasche bezahlen müssten.
Das FG Münster gab den Eltern Recht. Entscheidend käme es darauf an, ob zwischen den eigenen Einkünften des Kindes (Verdienst + Grundsicherungsleistungen) und dem tatsächlichen Bedarf eine Lücke klaffe, die die Höhe des Kindergeldes erreiche. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der Unterhalt des Kindes aus den Einkünften der Eltern bestritten werde. Aus diesem Grund bestünde keine Berechtigung der Kommune, das Kindergeld zur Kompensation der Grundsicherungsleistungen abzuschöpfen.
(FG Münster, Urt. v. 25. 3. 2011 – 12 K 1891/10 Kg)