Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass sich ein Steuerpflichtiger auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn das Zollamt erst die Einfuhrabgaben falsch ausrechnet und dann den fehlenden Betrag nachfordert. Vom Bürger kann nicht erwartet werde, dass er sich in den schwierigen zollrechtlichen Bestimmungen, die jedes Jahr mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll, so das Gericht.
FG Hamburg, Urteil vom 03.05.2011 Az.: 4 K 63/11.