Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Nachbarn eines Kinderspielplatzes, den Lärm, der dort durch spielende Schulkinder in der Zeit von 13.00-16.00 Uhr entsteht, dulden müssen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar, so die Koblenzer Richter.
OVG Koblenz, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 8 A 10042/12.OVG