...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Versicherungsrecht Seite 1 von 5

Diebstahl aus dem Auto durch Relay Attack– Wann zahlt die Versicherung?

Es passiert tagtäglich; hunderte von Autos werden aufgebrochen und die Wertsachen aus dem Auto mitgenommen. Persönliche Gegenstände, die aus dem Auto gestohlen werden und nicht ständig zum Fahrzeug gehören, werden in der Regel von der Hausratversicherung gedeckt. Damit die Versicherung den Schaden reguliert, muss das Auto ordnungsgemäß verschlossen sein. Darüber hinaus dürfen die Wertgegenstände von außen nicht sichtbar sein. Zum Verschließen des Fahrzeugs werden heute regelmäßig Schlüssel mit Funksendern verwendet. Kriminelle Autobanden verfügen heute über Geräte, die diese Funksender stören und/oder abfangen können, um später das betroffene Fahrzeug ohne physische Beschädigung öffnen zu können. Ob die Hausratsversicherung auch im Fall des sogenannten „Relay Attack“ zahlen muss, lesen Sie in diesem Beitrag.

Schneeflocke-Zusatzschild gilt auch wenn es nicht schneit

SchneeflockeDass das Zusatz-Verkehrsschild mit der Schneeflocke in Verbindung mit einem „Temposchild“ bei Schnee die Autofahrer vor Gefahren und zu schnellem Fahren warnen soll, dürfte jedem Verkehrsteilnehmer klar sein. Doch gilt diese Warnung auch wenn es nicht schneit? Mit dieser Frage müsste sich das Oberlandesgericht Hamm kürzlich beschäftigen; Az. 1 RBs 1254/14.

Schwarz-Rot-Gold – Die kleine Fahne am Auto

 

Deutschland-FahneSpätestens seit dem Sieg gegen Portugal ist die Fußball-WM auch auf unseren Straßen angekommen; denn Schwarz-Rot-Gold wohin der Blick reicht. Bei den motorisierten Fußball-Fans sind insbesondere die kleinen Fähnchen beliebt, die so schön während der Autofahrt im Wind flattern. Doch aufgepasst, diese harmlose Schmuckstücke können unter Umständen zum sehr teuren „Spaß“ werden. Warum, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Auslandsreise-Krankenversicherungen verschenken

Das Bundesversicherungsamt hat den gesetzlichen Krankenkassen untersaget ab 2013 ihren Kunden Auslandsreise-Krankenversicherungen zu verschenken. Die Begründung: Diese Leistung ist von Gesetzgeber nicht vorgesehen und deshalb zu unterlassen. Die Versicherungen dürfen aber weiter die Policen privater Versicherungen vermitteln.

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