...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Verkehrsrecht Seite 6 von 8

Zur Berechnung der Mietwagenkosten nach dem Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass der Tatrichter sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel bei der Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall als Grundlage nehmen darf.   Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienten dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er könne im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen, so dir Karlsruher Richter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2011 Az.:  VI ZR 300/09

Fahrtenbuchauflage bereits nach erstmaligem Verstoß zulässig

Das Verwaltungsgericht Trief hat entschieden, dass die Aufforderung zum Führen eines Fahrtenbuches (für eine bestimmte Zeit) bereits nach erstmaligem Verkehrsverstoß zulässig ist, wenn die Tat mit mindestens einem Punkt geahndet wird und der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann. Da der Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden solle, stelle sich die streitgegenständliche Anordnung als geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel dar, so das Gericht.

VG Trier, Beschluss vom 09.03.2011 – 1 L 154/11.TR.

Zugeschneite Verkehrsschilder – Beachten oder nicht ?

Zugeschneite Verkehrsschilder entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung.

Wie oft, keine Regel ohne Ausnahme. Sind die Verkehrsschilder  anhand ihrer typischen Form erkennbar z.B. Stopp- oder Vorfahrt beachten Schilder, muss man sie trotzdem beachten.

Winterreifenpflicht in Deutschland

Bereits ab kommenden Montag soll in Deutschland die Winterreifenpflicht eingeführt werden.Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung, die am Freitag durch den Bundesrat soll,  bestimmt, dass „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ ein Wagen nur mit Winter- oder Allwetterreifen unterwegs sein darf.

Wer mit Sommerreifen unterwegs ist, wird 40 € zahlen müssen; bei Gefährdung oder Behinderung werden 80 € fällig.

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