Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass der Tatrichter sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel bei der Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall als Grundlage nehmen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienten dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er könne im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen, so dir Karlsruher Richter.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2011 Az.: VI ZR 300/09