Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Eintippen einer Adresse in die Navigationssoftware eines Mobiltelefons während der Fahrt die verbotene Benutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO darstellt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des AG Essen bestätigt. „Auch wenn er (Autofahrer) mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe“, so das Gericht.
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2013, Az.: III-5 RBs 11/13