...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Verkehrsrecht Seite 2 von 8

Die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe während der Fahrt ist unzulässig

Handy als Navigation während der Fahrt unzulässigDas OLG Hamm hat entschieden, dass das Eintippen einer Adresse in die Navigationssoftware eines Mobiltelefons während der Fahrt die verbotene Benutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO darstellt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des AG Essen bestätigt. „Auch wenn er (Autofahrer) mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe“, so das Gericht.

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2013, Az.: III-5 RBs 11/13

Autounfall: Wird ein Werkstattrabatt angerechnet?

Der BGH hatte einen kniffligen Fall zu entscheiden: Herr Petrow fuhr mit seinem Renault auf den Mercedes von Herrn Schuhmacher auf. Ein hoher Sachschaden entstand. Den würde Herr Petrow tragen müssen. So ging dann Herr Schuhmacher zu einem Gutachter und dieser stellte fest, dass eine Reparatur 3500 Euro kosten würde. Ohne die Reparatur durchführen zu lassen – dies ist grundsätzlich zulässig – lies sich Herr Schuhmacher diese 3500 Euro von Herrn Petrow erstatten. Im Nachhinein entschied er sich jedoch, seinen geliebten Mercedes tatsächlich reparieren zu lassen. „Normalerweise kostet sowas 4000 Euro“, sagt ihm der KfZ-Mechaniker Adrian, „Da Sie aber selbst für Mercedes arbeiten, bekommen sie einen Werksrabatt von 1000 Euro.“ … „Sehr gut“, dachte sich Herr Schuhmacher, „Ohne den Rabatt hätte ich 4000 Euro gezahlt. Also bekomme ich noch 500 Euro von Herrn Petrow.“ Liegt er da richtig?

Dies scheint zunächst nicht allzu abwägig. Schließlich ist es nur schwer einzusehen, warum der Unfallgegner davon profitieren sollte, dass man einen Werksrabatt erhält. Der BGH entschied dennoch anders (Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 ): Durch einen Unfall soll man sich nicht bereichern und zwar unabhängig davon, wer schuld hat. Herr Schuhmacher darf zwar seine zuvor auf Gutachterbasis abgerechneten 3500 Euro behalten. Eine Aufstockung auf 4000 Euro erfolgt jedoch nicht. Wichtig ist aber noch Folgendes: Hätte die Reparatur tatsächlich 4000 Euro gekostet, so hätte Herr Schuhmacher die Differenz von 500 Euro nachträglich noch einfordern können.

Mini-Parkscheibe ist nicht erlaubt

Ein Fahrzeugführer, der zum Nachweis der Parkdauer eine Mini-Parkscheibe (Format 60x40mm) verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 5 € Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Der Gesetzgeber hat bei der Parkscheibe eine Größe von 110×150 mm vorgeschrieben. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht, so das OLG Brandenburg

OLG Brandenburg,  Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10

 

 

Radfahrverbot bei fehlender Fristsetzung für MPÜ rechtswidrig

Nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt von knapp 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte, entzog die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Alkoholsünder die Fahrerlaubnis. Einige Jahre später wurde er wiederholt mit mehr als 3 Promille, diesmal mit einem Fahrrad unterwegs, erwischt. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf „unverzüglich“ ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, verbot sie ihm auch erlaubnisfreie Fahrzeuge (wozu auch Fahrräder zählen) zu führen. Zu Unrecht, meint das Verwaltungsgericht Hannover. Die fehlende Fristsetzung führe dazu, dass das gegen den Kläger verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, rechtswidrig sei, so das Gericht.

VG Hannover, Urteil vom 28.07.2011 Az.: 9 A 3272/10

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