...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Steuerrecht Seite 3 von 5

Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden

Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können und änderte damit die bisherige Rechtsprechung. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, so das Gericht.

BFH, Urteil vom 12.05.11  Az.: VI R 42/10

Steuervereinfachungen vom Bundesrat gestoppt

Der Bundesrat hat das Steuervereinfachungsgesetz der Bundesregierung vorerst gestoppt. Damit ist die Möglichkeit, die Lohnsteuererklärung alle zwei Jahre abzugeben oder die Erhöhung der Arbeitnehmerpauschale vorerst vom Tisch. Die Arbeitnehmerpauschale sollte schon in diesem Jahr von 920 auf 1000 € erhöht werden. Die Bundesregierung will jetzt prüfen, ob der Vermittlungsausschuss angerufen werden soll.

Arbeitszimmer kann trotz privater Mitbenutzung steuerlich abgesetzt werden

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitszimmer trotz erheblicher privater Mitbenutzung grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Höhe der Absetzbarkeit richtet sich nach dem beruflichen Nutzungsgrad des Raumes. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 Az.: 10 K 4126/09

 

Darf das Zollamt Einfuhrabgaben nacherheben?

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass sich ein Steuerpflichtiger auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn das Zollamt erst die Einfuhrabgaben falsch ausrechnet und dann den fehlenden Betrag nachfordert. Vom Bürger kann nicht erwartet werde, dass er sich in den schwierigen zollrechtlichen Bestimmungen, die jedes Jahr mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll, so das Gericht.

FG Hamburg, Urteil vom 03.05.2011 Az.: 4 K 63/11.

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