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Kategorie: Mietrecht Seite 7 von 15

Miete muss pünktlich gezahlt werden

Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass der Vermieter kündigen darf, wenn der Mieter fortlaufend die Miete zu spät entrichtet. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Mieter nur fahrlässig gehandelt hat, weil er aufgrund eines Irrtums davon ausging, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen muss, so die Karlsruher Richter.  

BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 Az.: VIII ZR 91/10

Anmerkung des Verfassers: Die Miete muss den Vermieter spätestens bis zum dritten Werktag des Kalendermonats erreichen; d.h. die Überweisung am dritten Werktag ist nicht ausreichend, da die Bank i.d.R. 1-2 Werktage benötigt, um dem Empfänger das Geld gutzuschreiben.  

Vermieter hat kein Recht auf bestimmte Gartengestaltung

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Vermieter, wenn er dem Mieter die Gartenpflege überlassen hat, nicht bestimmen kann wie der Garten auszusehen hat. Dem Vermieter stehe kein „Direktionsrecht“ hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, so sei diese Veränderung nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen, so das Gericht.

LG Köln, Urteil vom 21.10.2010 Az.: 1 S 119/09

Schönheitsreparaturen ohne Rechtspflicht: Wann verjährt der Regressanspruch des Mieters?

Die Bedeutung der folgenden BGH-Entscheidung ist nicht von der Hand zu weisen, betrifft sie doch eine alltägliche Situation: Ein Mieter kündigte seinen Wohnungsmietvertrag und zog aus. Vorher ließ er die Wohnung – wie es der Mietvertrag von ihm verlangte – renovieren. Erst fast drei Jahre später viel es ihm wie Schuppen von den Augen: Er hätte die Renovierung garnicht durchführen müssen. Die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag, die dies von ihm verlangte, war nämlich unwirksam. „Was mach ich jetzt bloß?“, dachte sich der Mieter. Er entschied zum Anwalt zu gehen. Dieser reichte wiederum Klage ein und forderte den damals für die Renovierung aufgewendeten Betrag zurück. Denn schließlich profitiere der Vermieter von der „freiwillig“ erfolgten Renovierung durch den Mieter.

Grundsätzlich bestünde ein solcher Anspruch tatsächlich. Der Hase liegt jedoch an anderer Stelle im Pfeffer. Der Vermieter hat sich nämlich mit Erfolg auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs berufen. Genau wie die meisten Ansprüche des Vermieters verjährt nämlich auch der Ersatzanspruch des Mieters wegen grundlos erbrachter Schönheitsreparaturen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 II BGB). Deshalb ist jedem Mieter zur Eile zu raten, wenn er Renovierungsarbeiten vornimmt und im Nachhinein von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel ausgeht.

Außerdem ist jedem Wohnungsmieter zur raten, gegebenenfalls die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel in seinem Mietvertrag überprüfen zu lassen. Anlass hierzu besteht vor allem bei älteren Mietvertragsformularen, da diese oftmals unwirksame Klauseln enthalten. Ein kleiner Hinweis zur diesbezüglichen sehr komplexen Rechtsprechung: Klauseln, die Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen (z.B. alle 2 Jahre) vorsehen, sind in jedem Fall unwirksam).

(Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10)

Mieterhöhung wegen Renovierungsmaßnahmen: Wo ist die Grenze?

Teilweise machen Renovierungsmaßnahmen des Vermieters auch kostenintensive Folgemaßnahmen des Mieters nötig. Im hiesigen Fall musste der Mieter aufgrund des Einbaus eines neuen Wasserzählers die betreffende Wand in seiner Wohnung neu tapezieren. Die Kosten hierfür sollte ihm sein Vermieter erstatten. Dies tat der Vermieter auch umgehend. Ein Streit entstand jedoch, als der Vermieter aus diesem Grund die bereits wegen des Einbaus des neuen Wasserzähler vorgesehen Mieterhöhung noch einmal aufstockte. Diesen Aufstockungsbetrag wollte der Mieter nicht zahlen. Seiner Ansicht nach war nur die Mieterhöhung aufgrund der vom Vermieter selbst vorgenommenen Modernisierungsmaßnahme (also dem Wasserzählereinbau) rechtens. Dies entspreche dem Wortlaut der Regelung des § 559 BGB.

Der BGH gab in der Folge dem Vermieter recht (Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10). § 559 BGB decke auch diejenigen Modernisierungsmaßnahmen ab, die zwar der Mieter eigenhändig vorgenommen hat, für deren Kosten der Vermieter jedoch aufkommen musste.

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