...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Mietrecht Seite 6 von 15

Fensterschmuck: Wie weit darf man als Mieter gehen?

Das LG Chemnitz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter eine von außen sichtbare Kinderpiratenflagge in ein Fenster hing. Dem Landgericht stellte sich die Frage, ob diese Gestaltungsform womöglich gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstieß oder ob sie noch vom Gebrauchsrecht des Mieters an der Mietwohnung gedeckt war. Der Vermieter berief sich darauf, dass durch die auffällige Gestaltung des Fensters andere Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Der Mieter hielt dem entgegen, dass es keinesweg übertrieben und unüblich sei, sein Fenster derart zu gestalten.

Das LG Chemnitz gab dem Mieter Recht (LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011). Das Behängen eines Fensters mit einer Kinderpiratenflagge halte sich noch im akzeptablen Bereich. Es gilt aber zu beachten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es ist damit nicht gesagt, dass jede Art von Fensterschmuck zulässig ist. Dem Mieter sei deshalb geraten, ein gewisses Maß an Fingerspitzengefühl zu wahren, sollte der Vermieter gegen eine konkrete Fenstergestaltung oder eine anderweitige nach außen hin sichtbare Gestaltung der Mietwohnung vorgehen. Der Vermieter wiederum sollte sehr genau abwägen, bevor er gegen eine Gestaltung gerichtlich vorgeht.

Vermieter darf das Rauchen nicht verbieten

Ein Mieter aus Berlin minderte seine Miete weil er der Auffassung war, dass die Wohnung mit einem Mangel behaftet ist, weil sein Nachbar, ebenfalls ein Mieter im Haus, in seiner Wohnung raucht. Insbesondere dann, wenn die Wohnung des Nachbarn gelüftet wird, sei die Belästigung erheblich. Er verlange von seinem Vermieter, dass er dem Nachbarn das Rauchen teilweise untersagt. Zu Unrecht, urteilte das Landgericht Berlin. Das Rauchen und Lüften gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Der Vermieter ist daher nicht berechtigt, dem rauchenden Mieter Vorschriften über seine Rauchgewohnheiten zu machen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 63 S 470/08

Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter verjähren erst nach drei Jahren

Der BGH hat heute entschieden, dass die verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten im Mietrecht nicht bei einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter gilt. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so die Karlsruher Richter.

 BGH, Urteil vom 29.06.2011 Az.: VIII ZR 349/10

Rhein-Schiffe berechtigen den Mieter nicht zur Kürzung der Miete

Eine Mieterin aus Köln störten tuckernde und stinkende Schiffe auf dem Rhein. Sie beschloss daraufhin die Miete zu kürzen. Das durfte sie nicht, urteilte das Amtsgericht Köln.  Es sei allgemein bekannt, dass auf dem Rhein Schiffe führen. Es komme auch kein Mieter an einer Straße mit einem großen Taxistand auf die Idee, zu behaupten, er habe nicht damit rechnen können, dass es zu Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Taxis komme, argumentierte das Gericht.

AG Köln, Urteil vom 14.06.2011 Az.: 223C26/11

Seite 6 von 15

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén