...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Mietrecht Seite 5 von 15

Eigenbedarf geht vor

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass weder die lange Mitdauer noch der hohe Alter des Mieters eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzulässig macht. Zwar bedeutet es für einen 84 Jahre alten, zu 100 % schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mieter eine erhebliche Härte, aus dem Haus, in dem er seit 46 Jahren und aus der Wohnung, in der er seit 40 Jahren lebt, ausziehen zu müssen. Sein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses muss aber gegenüber dem Eigenbedarfsinteresse der Vermieter zurücktreten, die mit ihren beiden Kindern aus ihrer 54 qm großen Wohnung in die 68 qm große Wohnung des Mieters einziehen und dadurch zugleich ihre schlechten finanziellen Verhältnisse verbessern sowie Schul- und Arbeitswege verkürzen wollen, so das Gericht.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.8.2011 Az.:  2/11 S 110/11

Mieter muss auch Badezimmer lüften

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mieter zur Vorbeugung von Schimmelbefall das Badezimmer lüften muss. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ein dauergekipptes Fenster einem Schimmelbefall nicht vorbeugen kann. Zur Vermeidung von Schimmelbefall müsse mindestens einmal täglich stoßgelüftet werden. Ein Vermieter könne zudem in den kalten Jahreszeiten eine ausreichende Beheizung, tägliches Lüften sowie Abtrocknen von Fliesen und Wänden einer Dusche verlangen, so das Gericht.

AG Köln Urteil vom 26.08.11, Az.: 221 C 341/10

In welcher Form muss der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ankündigen?

Ein Vermieter plante an seinen Mietwohnungen Balkone anzubringen sowie neue Heizungen zu installieren. Grundsätzlich ist ein Vermieter hierzu berechtigt. Der Mieter ist allerdings nur dann verpflichtet, die Bauarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, wenn der Vermieter ihm spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitgeteilt hat. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung ist im hiesigen Fall tatsächlich erfolgt. Der Vermieter wies auf den Anbau eines Balkons und den Einbau der neuen Heizung hin und kündigte die zu erwartende Bauzeit und Mieterhöhung an. Nähere Informationen teilte er nicht mit. Reicht das?

Ja, entschied der BGH (Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10): Es ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen und die Auswirkungen in jeder Einzelheit angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter sich anhand der Angaben ein realitätsnahes Bild von den zu erwartenden Baumaßnahmen machen kann. In diesem Fall hätte der Mieter die Bauarbeiter jedenfalls in seine Wohnung lassen müssen.

Mieter muss den Einbau von Funkablesegeräten dulden

Ein Vermieter plante, die Ablesegeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser in seinen Wohneinheiten durch moderen Funkablesegeräte auszutauschen. Diese würden es in Zukunft unnötig machen, die Wohnungen zwecks Ablesen der Verbrauchsstände zu betreten. Dennoch weigerte sich ein Mieter, dem Vermieter den erforderlichen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Einen Mieter träfe nämlich die Pflicht, den Einbau neuer Wärme- und Wasserablesegeräte zu dulden (Urteil vom 29. September 2011 – VIII ZR 326/10 ). Dies gelte auch dann, wenn noch funktionstüchtige Ablesegeräte durch modernere Systeme ausgetauscht würden. Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Mieter von einer Verweigerung des Zutritts in einem solchen Fall abzuraten ist. In der Regel wird dem Vermieter sonst nämlich nichts anderes übrig bleiben, als vor Gericht zu ziehen. Der Mieter wird im gerichtlichen Verfahren aller Voraussicht nach unterliegen und die Prozesskosten zu tragen haben.

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