...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Mietrecht Seite 4 von 15

Doch kein Recht auf die Anbringung einer Satellitenantenne

Darf der Mieter eine Satellitenschüssel anbringen ?Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter mit ausländischer Herkunft kein Recht hat eine Satellitenschüssel am Geländer einer Dachterrasse anzubringen, wenn in der Wohnung die Möglichkeit besteht, z.B. über einen Kabelanbieter fremdsprachige Programme aus der Heimat zu empfangen. Dem Mieter ist es zuzumuten, für die Anschaffung und den Betrieb der Empfangsvorrichtung monatlich bis zu 150 € aufzuwenden. Falls die Vermögensverhältnisse des Mieters dies nicht zulassen, so kann er  im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Informationsfreiheit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen.

 AG München, Urteil vom 02.10.2012, Az.: 473 C 12502/12

Gewerbemietvertrag – Drum prüfe wer sich ewig bindet

Gewerbemietvertrag - Drum prüfe wer sich lange bindetDie rechtlichen Folgen eines Gewerbemietvertrages unterscheiden sich sehr von den Folgen eines Wohnraummietvertrages. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, worauf bei der Abschluss eines Gewerbemietvertrages zu achten ist.

Gute Erfolgsaussichten bezüglich der wirtschaftlichen Umsetzung eigener Geschäftsideen verleiten manchen (Jung-) Unternehmer viel zu schnell üppige und teuere Gewerbeimmobilien anzumieten. Wenn es dann beispielsweise aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage finanziell doch nicht klappt, drohen hohe Mietausgaben die wirtschaftliche Existenz zu vernichten.

Im Gegensatz zu den Wohnraummietverträgen, die recht schnell und unkompliziert seitens des Mieters gekündigt werden können, ist die Kündigung eines Gewerbemietvertrages, der regelmäßig eine feste Mietdauer von bis zu zehn Jahren vorsieht, sehr viel schwieriger. Denn der von dem Gesetzgeber vorgesehene Schutz des Mieters gilt bei einem Gewerbemietvertrag nur sehr eingeschränkt.

Für eine außerordentliche Kündigung des Gewerbemietvertrages muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu zählt die schlechte wirtschaftliche Lage oder gar das Insolvenzrisiko des Mieters bei der Aufrechterhaltung des Mietvertrages grundsätzlich nicht. Aber auch wenn der Mietvertrag die Möglichkeit der Stellung eines Nachmieters vorsieht, ist der frühzeitige Ausstieg aus dem Mietvertrag keine Selbstverständlichkeit. Zum einen darf der Vermieter verlangen, dass der neue Mieter mindestens über die gleiche Bonität wie der Vormieter verfügt. Zum anderen wird der neue Mieter selten die Bedingungen akzeptieren, die der Vormieter angenommen hat.

Auch die Möglichkeit der Untervermietung, welcher der Vermieter erst zustimmen muss, gestaltet sich in der Praxis oft als schwierig. Zunächst ist es nicht einfach einen Untervermieter zu finden, der sich mit einem angemessenen Betrag an der Miete beteiligen möchten. Des Weiteren ist auch zu bedenken, dass die „Chemie“ stimmen muss, da man die Mieträume dann künftig teilen muss.

Fazit:

Der potentielle Mieter einer Gewerbeimmobilie sollte nie blind, auch nicht dann, wenn es sich um eine attraktive Lokalität handelt, einen Gewerbemietvertrag unterschreiben, da der aus dem Wohnraummietrecht bekannte Schutz des Mieters bei einem Gewerbemietvertrag nur sehr eingeschränkt gilt. Bei Gewerbemietverträgen hat der Vermieter viel größere Gestaltungsfreiheit, die regelmäßig zum Nachteil des Mieters ausgeübt wird. Bevor man also einen Gewerbemietvertrag unterschreibt, sollte man sich von einem Fachkundigen beraten lassen. Das dafür investierte Geld zahlt sich aus! Denn Mietstreitigkeiten sind bekanntermaßen nicht ganz günstig…Wer daher nach einer passenden Gewerbeimmobilie sucht,  der wird garantiert hier fündig.

Vermieter dürfen nur den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht genügt. Gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können. Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 Heizkostenverordnung ausgeglichen werden. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, so der BGH.

BGH, Urteil vom 01.02.2012 Az.: VIII ZR 156/11

Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen übler Nachrede

Eine Mieterin äußerte sich unangemessen über ihren Vermieter wegen eines Streits über die Nutzung des Gartens. Daraufhin wurde sie von ihm abgemahnt. Nachdem sie ihn folglich bei seiner Bank anschwärzte, erfolgte die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LG Potsdam. Die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über dessen Vermögenslage bei seiner Bank in Verruf bringen wollen. Der Anlass – der Streit über den Garten – sei kein nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund, so das Gericht.

LG Potsdam, Az.: 4 S 193/10 Erscheinungsdatum unbekannt

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