...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Leser fragen Seite 2 von 3

Darf ein Arzt Werbeanzeigen schalten?

Nein, ein Arzt darf nicht direkt werben. Gestattet sind lediglich sachlich bezogene Informationen wie z.B. Praxisschließung oder Übergabe oder eine Information über bevorstehenden Jahresurlaub.

Umtausch auch ohne Kassenbon möglich ?

Ich habe letzte Woche etwas in einem Geschäft gekauft, was ich doch nicht haben will. Kann ich die Sache auch dann zurückgeben, wenn ich den Kassenbon nicht mehr habe?

Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht! Wenn der Händler die Ware dennoch zurück nimmt, dann handelt es sich nur um eine freiwillige Leistung. Also, bei Nichtgefallen besteht keine Verpflichtung zur Rücknahme der Ware. Etwas anderes gilt, wenn die Ware nicht in Ordnung ist. Dann hat man als Verbraucher einen sogenannten Nacherfüllungsanspruch. Ein Kassenbon ist nicht unbedingt erforderlich, solange man beweisen kann, dass die Ware vom Händler stammt.

CityBKK ist insolvent – Meine Rechte als Versicherter

Ich bin zur Zeit noch Mitglied bei der CityBKK. Diese Krankenkasse ist pleite. Bin ich überhaupt noch versichert?  

Ja, Sie sind weiterhin versichert. Bitte beachten Sie nur, dass Sie, wenn Sie pflichtversichert sind, bis zum 14.07.2011 eine neue Krankenkasse finden sollten. Falls Sie freiwillig versichert sind, haben Sie sogar drei Monate Zeit um zu erklären, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen oder zu einer privaten Krankenkasse wechseln wollen. Übrigens, weitere interessante Tipps zum Wechsel finden Sie in diesem Beitrag bei SparNet24.de  

 

Der Bahnstreik und das Arbeitsrecht

Die Bahn wird bestreikt und ich komme zu spät zur Arbeit, weil ich auf die Züge der Bahn angewiesen bin. Muss ich mit Abmahnung oder gar Kündigung rechnen? Was ist mit meinem Lohn? Wie muss ich mich verhalten?

Wenn der Arbeitnehmer wegen des Bahnstreiks zu spät zur Arbeit kommt, drohen ihm aus meiner Sicht keine Konsequenzen, wenn ein zwei Punkte beachtet. Zunächst sollte er seine Verspätung dem Arbeitgeber rechtzeitig anzeigen. Des Weiteren ist der Arbeitnehmer verpflichtet sog. „alternative Wege“ zu suchen, wenn der Streik rechtzeitig angekündigt wurde. Dies allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren.     

Beim Lohn sieht es allerdings nicht so gut aus. Ein Streik gehört (meiner Meinung nach) zum allgemeinen Lebensrisiko, daher „Kein Lohn ohne Arbeit“.  

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