...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 6 von 23

Haftung beim Missbrauch von EC-Karten

Folgender Fall: Eine Frau verfügt über ein Konto bei einer Bank. Mit einer Karte kann sie an Geldautomaten Geld von diesem Konto abheben. Laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Bank ist der tägliche Abhebebetrag jedoch auf 1000 Euro begrenzt. Eine Tages erhebt ein Unbekannter an verschiedenen Geldautomaten mit der Geheimzahl der Frau 6 mal 500 Euro ab. Die Frau ist entsetzt und meldet sich schnellstmöglich bei der Bank. Diese will nun von der Frau die 3000 Euro ersetzt bekommen. Der gesunde Menschenverstand spräche nämlich dafür, dass die Frau ihre Geheimnummer unsachgemäß zusammen mit der EC-Karte verwahrt habe. Dies sei die einzige Möglichkeit, für den unbekannten Dritten gewesen, an die Geheimzahl zu gelangen.

Ganz so einfach ist es nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 ). Von einem solchen Geschehensablauf könne man zwar dann ausgehen, wenn die original EC-Karte von dem unbekannten Dritten verwendet worden sei. Es sei jedoch auch möglich, dass eine Kopie der EC-Karte zum Einsatz gekommen sei. In einem solchen Fall würde es naturgemäß gerade nicht auf der Hand liegen, dass EC-Karte und Geheimnummer gemeinsam entwendet worden seien. Dass die originale EC-Karte zum Einsatz gekommen sei, müsse die Bank beweisen. Gelingt ihr das, sähe es wohl schlecht für die Bankkundin aus.

Sie kann sich jedoch relativ sicher sein, höchstens 1000 Euro zahlen zu müssen. Hierbei handelt es sich nämlich über den bereits angesprochenen höchsten Abhebebetrag pro Tag. Dass der Täter diesen überschreiten konnte, habe die Bank sich selbst zuzuschreiben.

Zwangsumzug im Urlaub wegen Überbelegung – Schadensersatz ?

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat, wenn der wegen Überbelegung seines Hotels zu Beginn und am Ende seines Urlaubs in ein anderes Hotel umziehen muss. Die erste und letzte Nacht in einem Hotel stellt einen Mangel dar. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 26.01.2011, Az.: 171 C 25962/10

Autounfall: Wird ein Werkstattrabatt angerechnet?

Der BGH hatte einen kniffligen Fall zu entscheiden: Herr Petrow fuhr mit seinem Renault auf den Mercedes von Herrn Schuhmacher auf. Ein hoher Sachschaden entstand. Den würde Herr Petrow tragen müssen. So ging dann Herr Schuhmacher zu einem Gutachter und dieser stellte fest, dass eine Reparatur 3500 Euro kosten würde. Ohne die Reparatur durchführen zu lassen – dies ist grundsätzlich zulässig – lies sich Herr Schuhmacher diese 3500 Euro von Herrn Petrow erstatten. Im Nachhinein entschied er sich jedoch, seinen geliebten Mercedes tatsächlich reparieren zu lassen. „Normalerweise kostet sowas 4000 Euro“, sagt ihm der KfZ-Mechaniker Adrian, „Da Sie aber selbst für Mercedes arbeiten, bekommen sie einen Werksrabatt von 1000 Euro.“ … „Sehr gut“, dachte sich Herr Schuhmacher, „Ohne den Rabatt hätte ich 4000 Euro gezahlt. Also bekomme ich noch 500 Euro von Herrn Petrow.“ Liegt er da richtig?

Dies scheint zunächst nicht allzu abwägig. Schließlich ist es nur schwer einzusehen, warum der Unfallgegner davon profitieren sollte, dass man einen Werksrabatt erhält. Der BGH entschied dennoch anders (Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 ): Durch einen Unfall soll man sich nicht bereichern und zwar unabhängig davon, wer schuld hat. Herr Schuhmacher darf zwar seine zuvor auf Gutachterbasis abgerechneten 3500 Euro behalten. Eine Aufstockung auf 4000 Euro erfolgt jedoch nicht. Wichtig ist aber noch Folgendes: Hätte die Reparatur tatsächlich 4000 Euro gekostet, so hätte Herr Schuhmacher die Differenz von 500 Euro nachträglich noch einfordern können.

Unbenutzte Fahrscheine können verfallen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Klausel die bestimmt, dass unbenutzte Fahrscheine drei Monate nach der Tarifänderung verfallen, wirksam ist. Der Kläger, der das Geld für nicht benutzte Tickets vom Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund zurück haben wollte, berief sich auf § 5 der Eisenbahn-Verordnung. Im Ergebnis ohne Erfolg. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 08.06.2011, Az.: C 20589/09

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