Immer häufiger sind in den Arzt- und Zahnarztpraxen Hinweisschilder anzutreffen, die die Patienten darauf hinweisen, dass sie dem Arzt eine Entschädigung in einer bestimmten Höhe schulden, wenn sie einen vereinbarten Termin, den sie nicht einhalten können, mindestens 48 Stunden vorher nicht absagen haben. Ob diese Vorgehensweise der Mediziner zulässig ist und worauf Sie als Patienten bei der Absage eines vereinbarten Arzttermins zu achten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 3 von 23
Die von der Telekom geplante Drosselung der DSL-Anschlüsse bei Flatrates hat bei vielen Kunden für Unmut gesorgt. Nun hat das Landgericht Köln die unbeliebte AGB-Klausel für unwirksam erklärt. Im Mai 2013 änderte die Telekom die Vertragsbedingungen für ihre DSL-Flatratetarife und räumte sich das Recht ein, frühestens ab 2016 bei Überschreitung eines bestimmten Datenvolumens die Surfgeschwindigkeit zu drosseln.