...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 20 von 23

„marions-kochbuch.de“ gegen „chefkoch.de“

Wer als Hobbykoch jemals Rezepte im Internet gesucht hat, kennt vermutlich mindestens eine dieser beiden Seiten. Nun sind sie in den Fokus des BGH geraten: Nutzer haben allgemein zugängliche Bilder von der Seite „marions-kochbuch.de“ kopiert und zur Veranschaulichung von Rezepten bei „chefkoch.de“ hochgeladen. Die Betreiber von „chefkoch.de“ haftet aufgrund unzureichender Prüfung für diese Urheberrechtsverletzung (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07). Der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf „chefkoch.de“ keine urheberrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden dürften, reichte nicht aus.

Für diese Entscheidung war unter anderem ausschlaggebend, dass die Betreiber von „chefkoch.de“ durch die Ausgestaltung ihrer Internetseite die Verantwortung für die Inhalte übernommen haben, statt nur eine reine Plattform für Beiträge Dritter zu bieten. Hierfür sprach unter anderem, dass sie die von Benutzern online gestellten Rezepte mit ihrem Logo versehen haben und auf einen inhaltliche Kontrolle hingewiesen haben.

In einer Abofalle gelandet ? Was ist zu tun ?

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Sehr lehrreich; Danke an die Verbraucherzentrale Bremen

Haftung für unzureichend gesichertes WLAN-Netzwerk

Das u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute eine Grundsatzentscheidung zum Thema Haftung der privaten WLAN-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen getroffen. Danach können Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.  Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, so der BGH.

Urteil vom 12. Mai 2010 – Az.: I ZR 121/08

Anmerkung:
Im Klartext: Die Betreiber eines WLAN-Netzes müssen keinen Schadensersatz zahlen, wenn Unbefugte den Anschluss zum Download von illegalen Inhalten nutzen. Sie müssen allerdings die Verschlüsselung ihres Routers einschalten und ggfls. das von dem Hersteller eingerichtete Standardpasswort ändern. Es ist zu empfehlen, die Verschlüsselungstechnik WPA 2 zu verwenden. Diese gilt heute als sicher. Die Experten raten, die Passwörter mit 64 Zeichen zu verwenden, die neben Zahlen und Buchstaben auch Sonderzeichen enthalten.  

Eine Klausel, die ein Abweichen von der vereinbarten Flugreihenfolge verbietet, ist unwirksam

Laut gängiger Praxis enthalten viele Verträge mit Fluggesellschaft eine Klausel, mittels der es dem Fluggast verwehrt wird die Beförderungsleistung nur teilweise zu nutzen. Durch diese Klausel soll verhindert werden, dass der Fluggast sich durch den Abschluss mehrer Verträge mit Fluggesellschaften einen Gesamtflug nach dem Baukastenprinzip zusammenstellt.

Damit sich der Sinn einer solchen Vorgehensweise erschließt, muss folgendes berücksichtigt werden: In vielen Fällen sind Flüge zu einem bestimmten Flughafen teurer als Flüge, die diesen Flughafen nur als Zwischenlandungsort vorsehen. Dies hat zur Folge, dass es für den Fluggast kostengünstiger ist, den Flug mit der Zwischenlandung zu buchen.

Eine solche Vorgehensweise soll die angesprochene Klausel unterbinden. Der BGH hat jedoch entschieden, dass diese unwirksam ist (Urteil vom 29. April 2010 – Xa ZR 5/09). Sie verstößt gegen §307 Abs.1 BGB. Es obliegt nämlich dem Fluggast, ob er den Gesamtflug in Anspruch nimmt oder nur einen Teil der Reiseleistung. Eine Klausel, die ihm diesbezüglich eine Entscheidung aufzwingen soll, benachteiligt ihn unangemessen.

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