...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 16 von 23

Handysperre erst ab 75 Euro Schulden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter einen Mobilfunkanschluss erst dann sperren darf, wenn der Kunde mindestens mit 75 Euro im Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe dem Mobilfunkanbieter danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen stehe, so die Richter.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 Az.:  III ZR 35/10

Werbung mit Lockvogelangeboten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Händler mit Lockvogelangeboten nur dann werben dürfen, wenn diese auch eine bestimmte Zeit vorrätig sind. Danach dürfen z.B. Flachbildschirme am Angebotstag nicht vor 14 Uhr, Lebensmittelangebote vor Ablauf des Angebotstags ausverkauft sein.    

BGH Urteil vom 10.02.2011 Az.: I ZR 183/09

Prüfen kostet nichts und zwar auch bei Widerruf

Auch wer den über Telefon oder Internet geschlossenen Vertrag rechtzeitig widerruft, muss für den Wertverlust ersetzen, der durch die Ingebrauchnahme der Kaufsache entstanden ist. Er muss jedoch bei Vertragsschluss in Textform hierauf und auf die Möglichkeit, die Kostentragungspflicht zu vermeiden, hingewiesen worden sein. Fein raus ist der Kunde jedoch, wenn er die Kaufsache nicht in Gebrauch genommen sondern nur geprüft hat. Letzteres darf der Kunde nämlich, ohne dass er den hierdurch eingetretenen Wertverlust zu tragen hat.

Am Beispiel eines Wasserbettes hat der BGH diesen kleinen aber feinen Unterschied nun konkretisiert (Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09): Das Befüllen mit Wasser stellt ein bloßes Prüfen des Bettes dar. Der Kunde muss somit den hierdurch eingetretenen horrenden Wertverlust nicht ausgleichen. Glück gehabt!

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Kunde zog in ein Gebiet ohne DSL-Leitungen. Seinen vor Umzug mit einem DSL-Anbieter geschlossenen Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren wollte er daraufhin kündigen. Schließlich bringt ihm der DSL-Vertrag aufgrund des Umzugs keinen Nutzen mehr. Eine Kündigung ist laut BGH in einem solchen Fall jedoch unzulässig (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10). Der Umzug in ein Nicht-DSL-Gebiet fällt in den Risikobereich des Kunden. Denn der Kunde profitiert auf der anderen Seite auch von den aufgrund der langen Vertragslaufzeit niedrigen Grundgebühren. Er muss somit in den sauren Apfel beißen und die monatlichen Rechnungen weiterhin zahlen.

Glück hätte ein Kund aber dann, wenn der DSL-Anbieter aus Kulanz der Kündigung zustimmt oder wenn ein Sonderkündigungsrecht für den beschriebenen Fall bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

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