Anscheinend nicht (mehr)! In dem Verfahren 251 C 28086/10 war das Amtsgericht München der Auffassung, dass die Striche auf einem Bierdeckel leicht zu verfälschen sind und daher nicht aussagekräftig. Das Gericht griff stattdessen lieber auf drei Zeugen zurück. Übrigens: Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Streitparteien, ohne dass der Richter ein Urteil sprechen musste.
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Ein Landwirt muss keinen Schadensersatz leisten, wenn ein trächtiges ausgebrochenes Jungrind aufgrund einer Panikreaktion auf die Straße läuft und dort mit Fahrzeugen kollidiert. Dies gilt auch dann, wenn sich der Zaun an der Ausbruchsstelle nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand, denn selbst dann, wenn der Landwirt den vom Sachverständigen bei Jungrindern für erforderlich angesehenen Zaun angebracht hätte, hätte dieser vorschriftsmäßige Zaun einer Panikreaktion des Rinds nicht stand gehalten, so das OLG Schleswig.
OLG Schleswig, Urteil vom 20.04.2011 Az.: 7 U 13/08