...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 13 von 23

Kann ein Bierdeckel als Abrechnungsgrundlage dienen?

Anscheinend nicht (mehr)! In dem Verfahren 251 C 28086/10 war das Amtsgericht München der Auffassung, dass  die Striche auf einem Bierdeckel leicht zu verfälschen sind und daher nicht aussagekräftig. Das Gericht griff stattdessen lieber auf drei Zeugen zurück. Übrigens: Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Streitparteien, ohne dass der Richter ein Urteil sprechen musste.  

Keine Haftung des Landwirts bei ausgebrochenem Rind

Ein Landwirt muss keinen Schadensersatz leisten, wenn ein trächtiges ausgebrochenes Jungrind aufgrund einer Panikreaktion auf die Straße läuft und dort mit Fahrzeugen kollidiert. Dies gilt auch dann, wenn sich der Zaun an der Ausbruchsstelle nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand, denn selbst dann, wenn der Landwirt den vom Sachverständigen bei Jungrindern für erforderlich angesehenen Zaun angebracht hätte, hätte dieser vorschriftsmäßige Zaun einer Panikreaktion des Rinds nicht stand gehalten, so das OLG Schleswig.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.04.2011 Az.: 7 U 13/08

Ebay-Mitglied haftet nicht unbedingt bei Missbrauch seines Kontos

Der BGH hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Ebay-Kontos nicht unbedingt für die Erklärungen haftet, die ein anderer unbefugt in seinem Namen abgegeben hat. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn er seine Zugangsdaten nicht sorgfältig verwahrt hat. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss, so der BGH.

Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09

Sozialhilfeträger kann Geldgeschenke des Verarmten zurückfordern

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe die Geldgeschenke zurückfordern darf, die der Leistungsempfänger vor seiner Verarmung geleistet hat, wenn er aufgrund der Verarmung des Hilfeempfängers Sozialleistungen erbringen muss. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Verarmten zurückfordern, so das Gericht.

LG Coburg, Urteil vom   13.08.2010 Az.: 13 O 784/09

Seite 13 von 23

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén