Webshopbetreiber, die ihre Waren auch Endverbrauchern anbieten, müssen sehr viele Punkte beachten, wenn sie rechtssicher ihr virtuelles Kaufhaus betreiben wollen. Deshalb kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Waren in eigenem Webshop ausschließlich gewerblichen Kunden und Behörden anzubieten. Doch aufgepasst; auch hier drohen rechtliche Stolpersteine, die zu einer Abmahnung führen können. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie als Betreiber eines B2B-Shops besonders achten sollten.
B2B-Shop hat viele Vorteile
Der Betrieb eines B2B-Shops ist aus rechtlicher Sicht wesentlich einfacher als Betrieb eines Shops, der seine Ware Verbrauchern verkauft. Der Grund sind zahlreiche Informationspflichten, die allerdings nur bei Verträgen mit Verbrauchern zu beachten sind. Nämlich nur dann, wenn der Händler mit dem Verbraucher im Internet einen Vertrag schließt, gelten die Regelungen für die sogenannten Fernabsatzgeschäfte.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgenden Pflichten:
-Dem Verbraucher muss der Händler zwingend ein Widerrufsrecht einräumen und ihn darüber auch informieren; andere Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind nichtig
-Die sogenannte „Buttonlösung“ muss umgesetzt werden; d.h. der Betreiber des Shops muss die Bestellvorgänge so gestalten, dass der Verbraucher zweifelsfrei erkennen kann, wann ein „Klick“ Geld kostet
-Der Ausschluss der Gewährleistung durch Vereinbarung ist grundsätzlich nicht möglich
Wer obige (und weitere) Informationspflichten verletzt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung. Wer dagegen ausschließlich an Nichtverbraucher verkauft, kann die obigen Punkte außer Acht lassen.
B2B-Shop richtig gestalten
Die obigen Ausführungen bedeuten keinesfalls, dass der Betreiber eines B2B-Shops wie z.B. B2B Technologies Chemnitz, völlige Freiheit bei der Gestaltung genießt. Die mittlerweile ständige Rechtsprechung verlangt, dass der Besucher eines Portals unmittelbar erkennen muss, dass er als Verbraucher die im Shop angebotenen Ware nicht bestellen soll, kann und darf. Die Begrüßung auf der Startseite „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ ist als Ausschluss nicht ausreichend (LG Leipzig, Az.: 8 O 3495/12), da diese „Ansprache“ Privatkunden nicht ausdrücklich ausschließt. Ebenso ist es nicht ausreichend, in einer Klausel der AGB´s hinzuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende und Behörden richtet.
Fazit
Der Betreiber eines reinen B2B-Shops ist gut beraten, vor jeder Freischaltung des Angebots an potentiellen Kunden seine Eigenschaft als Gewerbekunde durch Vorlage von entsprechenden Urkunden zu prüfen. Auf wenn diese Vorgehensweise umständlich erscheint; sie ist der sicherste Weg, um nicht in eine (teure) Rechtsfalle zu tappen.